9.1.2023 – AG Dortmund: Keine Verlängerung des Fahrverbotes bei Reduzierung der Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren

AG Dortmund vom 11.8.2022, Az. 729 OWi-265 Js 881/22-62/22

Ein Autofahrer wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf Drogen getestet. Es wurde festgestellt, dass er eine nicht unerhebliche Menge Cannabis konsumiert hatte. Es erging ein Bußgeldbescheid über 1.000,- € und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Der Betroffene legte Einspruch ein, begrenzt auf die Höhe der Geldbuße. Er wandte ein, dass bei ihm ein Härtefall vorläge, da er drei unterhaltspflichtige Kinder habe und arbeitslos sei. Die Behörde half dem Einspruch nicht ab.

Das AG Dortmund gab dem Betroffenen Recht.

Die Geldbuße wurde auf 600,- € reduziert und eine Ratenzahlung von 30,- € im Monat vereinbart. Das Fahrverbot wurde allerdings in voller Höhe aufrechterhalten.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Verlängerung des Fahrverbotes nicht rechtmäßig sei. Zwar würde im umgekehrten Fall, wenn von einem Fahrverbot abgesehen wird, das Bußgeld erhöht, dies gelte hier aber nicht, da in diesem Fall bereits das längst mögliche Fahrverbot von 3 Monaten verhängt worden sei.